Die 14. Kammer des Sozialgericht (SG) Mainz verhandelt und entscheidet am
Dienstag, 1. Dezember 2015, 09.30 Uhr
im Sitzungssaal des Arbeitsgerichts Mainz,
Ernst-Ludwig-Straße 6-8, 55116 Mainz
darüber, ob eine Krankenversicherung das Passbild eines Versicherten für die Gesundheitskarte dauerhaft speichern darf.
Seit dem 1. Oktober 2011 wurde in Deutschland für die gesetzlich Krankenversicherten die elektronische Gesundheitskarte stufenweise eingeführt. Sie hat die bisherige Kran-kenversichertenkarte abgelöst und gilt als Berechtigungsnachweis für die Inanspruch-nahme ärztlicher Leistungen. Auf der Karte befindet sich ein Foto des Krankenversi-cherten. Auf ihr gespeichert sind Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versicher-tennummer und Versichertenstatus. Der Kläger wendet sich gegen die dauerhafte digi-tale Speicherung seines Fotos durch seine gesetzliche Krankenversicherung. Er beruft sich dabei auf den Datenschutz und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte Krankenkasse lehnt die Löschung des Fotos ab. Das Foto werde etwa benötigt, für den Fall dass die Gesundheitskarte verloren gehe oder zerstört werde.
Datum: 24.11.2015 Kontakt:
Herausgeber: Sozialgericht Mainz Christian Kalowsky
Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz
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