Das Sozialgericht Mainz hat sich in einer weiteren Entscheidung (s. Pressemitteilung 7/2016 vom 23.05.2016) mit der Bedeutung aber auch der Verantwortung eines Betreuers im Sozialrecht befasst.
Die Klägerin hatte seit dem 01.06.2011 die Möglichkeit eine Altersrente zu beziehen, worauf die Rentenversicherung sie schriftlich auch hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt die Frau jedoch bereits an einer wahnhaften Störung („Folie à deux“), die sie davon abhielt, den Rentenantrag zu stellen. Ende Oktober 2012 wurde für die Erkrankte vom Betreuungsgericht ein Betreuer mit umfassenden Befugnissen bestellt. Dieser versuchte zunächst erfolglos schriftlich mit seiner Betreuten in Kontakt zu treten. Nachdem ein Rechtspfleger ihn auf eine drohende Verwahrlosung der Frau hinwies, versuchte der Betreuer im Februar 2013 die Betreute persönlich aufzusuchen, was jedoch ebenfalls nicht fruchtete. Erst nachdem der Zugang zur Wohnung gerichtlich erzwungen wurde, konnte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden, und die Frau wies ihn auf die verpasste Rentenantragstellung hin.
Im Januar 2014 beantragte der Betreuer die Rente für die Frau, die ihr auch bewilligt wurde, jedoch erst ab Januar 2014. Die Rentenversicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Rente ab Juni 2011 nur dann hätte gewährt werden können, wenn die Rente innerhalb von drei Monaten nach Behebung des Hindernisses für die Antragstellung gestellt worden wäre. Da dem Betreuer der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte der Antrag bis zum Ende Februar 2013 gestellt werden müssen.
Das Sozialgericht Mainz, an das sich der Betreuer im Namen seiner Betreuten wandte, hat mit Urteil vom 07.04.2016 (S 10 AS 330/14) die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Dem Betreuer, auf den es für die Rentenantragstellung ankomme, sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Er habe sowohl das Alter der Klägerin gekannt als auch die generelle Möglichkeit der Altersrente. Nach seinen eigenen Angaben habe er auch gewusst, dass die Klägerin eine Witwenrente und nicht eine Altersrente bezog; er habe letztlich einfach nicht an die Beantragung gedacht. Die Richter waren daher der Auffassung, aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten der naheliegenden Frage der Möglichkeit einer Altersrente nachgehen und diese für die Betreute beantragen können.
Datum: 07.06.2016
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