Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).
Die in Rheinhessen lebende Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermö-genssorge konnte sie daher nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden, sondern ihre Willenserklärungen standen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah. Nachdem der Betreuer der Klägerin feststellen musste, dass keinerlei Zahlungen auf dem Konto ein-gegangen waren und in der Folge unter anderem auch keine Miete hatte gezahlt wer-den können, wandte er sich im Namen der Klägerin an das Sozialgericht (SG) Mainz und begehrte die erneute Auszahlung der Leistungen.
Das SG hat der Klage stattgegeben und das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung verurteilt. Es habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausge-zahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz 4“) seien auf das je-weilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfül-lungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klä-gerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Datum: 23.05.2016 Kontakt:
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