Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine OP-Schwester auch dann sozial-versicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrages als „freie Mitarbeiterin“ für ein Krankenhaus tätig wird (Urteil vom 18. März 2016, Aktenzeichen S 10 R 205/14).
Die Klägerin aus Rheinhessen, eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche, schloss im Jahr 2013 mit einem Klinikum einen Dienstver-trag ab. Der Vertrag sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienstleistungen als Fachkraft im OP-Dienst zu erbringen hatte. Hierunter fiel die Pla-nung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte im Na-men des Klinikums erfolgen, ohne dabei aber ein Arbeitnehmerverhältnis zu begründen. Die Klägerin hatte eigene Berufsbekleidung und ein eigenes Namensschild einsetzen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bestand nicht.
In der Folge wurde die Klägerin mehrfach für die Klinik tätig, wobei sie ausschließlich im OP-Bereich eingesetzt wurde. Aus hygienischen Gründen war dort zwingend sogenann-te Bereichskleidung zu tragen, die vom Klinikum gestellt wurde. An dieser Kleidung war ein von der Klägerin gestelltes Namenschild angesteckt, welches sie als Honorarkraft auswies. Im eigentlichen OP-Saal wurde über diese Bereichskleidung dann ein steriler Kittel gezogen, der ebenfalls von der Klinik gestellt wurde. Bei der Operation musste die Klägerin dem operierenden Arzt die von ihm gewünschten Instrumente/Materialien rei-chen, ohne dass sie hierauf selbst Einfluss nehmen konnte. In welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war der Klägerin hingegen – im Ge-gensatz zu anderen Schwestern oder Pflegern – freigestellt. Die Klägerin hatte zu kei-nem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten im wachen Zustand.
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Nachdem sowohl die Klinik als auch die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des so-zialversicherungsrechtlichen Status gestellt hatten, stellte die beklagte Rentenversiche-rung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung be-stehe.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter des Sozialgerichts Mainz kamen nach einer Gesamtabwägung aller Umstände zu dem Ur-teil, dass die Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte für die Klinik tätig war.
Zwar spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tä-tigkeit, diese erkennbar von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge sei aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprechen würden. So habe die Klägerin etwa keinen Einfluss darauf gehabt, wann konkret Operationen durchgeführt wurden. Diesbezüglich habe sie sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Sie habe auch nicht wie eine Selbstständige ein besonderes unternehmerisches Risiko getragen. Weiter habe sie im Krankheitsfall lediglich dem Klinikum absagen, sich aber nicht weiter um einen Ersatz kümmern müssen, wie dies auch bei normalen Arbeitnehmern der Fall sei. Schließlich habe sie während der Operationen die Krankenhauskleidung der Klinik tragen müssen, so dass von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mit-arbeitern nicht möglich gewesen sei.
Datum: 19.04.2016 Kontakt:
Herausgeber: Sozialgericht Mainz Christian Kalowsky
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