Pressemitteilung 5/2016 des Sozialgerichts Mainz

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnungsloser einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben kann (Urteil vom 17.03.2016; Aktenzeichen S 15 AS 708/14).

Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 sei-ne Möbel und persönlichen Gegenstände zu einer Miete von 223,72 Euro ein. Im April 2014 beantragte er bei dem Jobcenter Mainz die Übernahme dieser Kosten. Das Job-center lehnte es ab, die Miete für die Einlagerung als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Denn in der Rechtsprechung sei es zwar anerkannt, dass ausnahmsweise Kosten für zusätzlichen Lagerraum übernommen werden können, wenn eine Wohnung so klein ist, dass er für eine angemessen Unterbringung persönli-cher Gegenstände erforderlich ist. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung und brauche den Lagerraum nicht zusätzlich. Letzterer sei daher hier keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes.

Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Mainz. Er machte unter ande-rem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.

Das Gericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es führte jedoch zur Begründung aus, dass dem Jobcenter zwar zuzustimmen sei, dass durch die Übernahme der Einla-gerungskosten unter keinem Gesichtspunkt das Grundbedürfnis des Klägers auf eine angemessene Unterkunft befriedigt werden könne. Auch seien Kosten für Möbel und deren Instandhaltung an sich in der Regelleistung als Bedarf enthalten. Mittlerweile er-kenne das Gesetz aber an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in de-nen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die zum Beispiel

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durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Dies gelte grundsätzlich auch für die hier streitigen Lagerungskosten. Ein solcher Mehrbedarf bestehe aber nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten. Im konkreten Fall bestünden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 Euro schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere Möbel, wie z.B. eine nach eigenen Angaben hochwertige Küche, zu verkaufen und auf diesem Wege die Miete für die Einlagerung zu bestreiten und zu mi-nimieren. Daher könne letztlich keine Übernahme der Lagerkosten erfolgen.

Datum: 22.03.2016 Kontakt:

Herausgeber: Sozialgericht Mainz Christian Kalowsky

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 - 1415285

Fax: 06131 - 1415000

Email: Christian.Kalowsky@sozg.mjv.rlp.de

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