Pressemitteilung 4/2018 des Sozialgerichts Mainz

Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

 

Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat, haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln (Beschluss vom 14.03.2018 - S 10 AS 164/18 ER).

Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

Datum: 15.03.2018

Kontakt: Christian Kalowsky

Herausgeber: Sozialgericht Mainz 

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 - 1415285

Fax: 06131 - 1415000

Email: Christian.Kalowsky@sozg.jm.rlp.de

Teilen

Zurück