Die zum 01.01.2013 erfolgte Neuordnung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes im Landkreis Germersheim ist rechtmäßig erfolgt. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 01.02.2017 (Az. S 8 KA 127/14) entschieden. Mit der Entscheidung wurde die Klage einer Ärztin aus dem Landkreis Germersheim abgewiesen, die sich gegen die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz vorgenommene Herabstufung der Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Kandel zu einer Außenstelle der BDZ Germersheim mit reduzierten Öffnungszeiten gewandt hatte. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die KV zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten verpflichtet sei. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung verfüge die KV aber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die vorgenommene Neuordnung, die unter anderem mit einer ausreichenden Patientenversorgung und einer ausgeglichenen Kapazitätsverteilung zwischen den Vertragsärzten begründet worden war, verstoße nicht gegen die Vorgaben der maßgeblichen Bereitschaftsdienstordnung. Die Patientenversorgung vor Ort sei unter anderem durch einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus gewährleistet. Die Klägerin, die sich nur auf ihre eigenen Rechte und nicht etwa auch auf Interessen ihrer Patienten berufen könne, werde durch die Regelung nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt.
Bei dem Sozialgericht Mainz sind eine Vielzahl weiterer Klagen von Vertragsärzten anhängig, die sich ebenfalls gegen die vorgenannte Änderung des Bereitschaftsdiensts im Landkreis Germersheim wenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Datum: 22.02.2017
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