Pressemitteilung 3/2018 des Sozialgerichts Mainz

Kein höheres Arbeitslosengeld II für Halbwaisen

 

Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (Alg II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60,00 €, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800,00 €. Den nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.

Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz nun ebenfalls gescheitert. Mit Urteil vom 09.02.2018 (Az. S 10 AS 51/17) entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.

Datum: 19.02.2018

Herausgeber: Sozialgericht Mainz

Kontakt: Christian Kalowsky

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 - 1415285

Fax: 06131 - 1415000

Email: Christian.Kalowsky@sozg.jm.rlp.de

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