Pressemitteilung 3/2017 des Sozialgerichts Mainz

Muss die Rentenversicherung Versicherte verjüngen?

Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat (Urteil vom 23.01.2017, Aktenzeichen S 11 R 280/16), ist die Rentenversicherung nur unter engen Voraussetzungen dazu verpflichtet, eine neue Sozialversicherungsnummer auf der Basis eines späteren Geburtsdatums zu vergeben.

Der Kläger, der 1976 aus der Türkei nach Deutschland übersiedelt war, gab nach seiner Ankunft bei der Rentenversicherung das von ihm geschätzte Geburtsdatum 04.04.1951 an. Daraufhin wurde dieses Datum bei der Vergabe der Sozialversicherungsnummer als entsprechende Ziffernfolge gemäß den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. In der Folge wurde dem Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung in der Türkei ein neuer Personalausweis mit dem nun von Amts wegen geschätzten Geburtsdatum 01.07. ausgestellt. Diese unterschiedlichen Geburtstage führten nach Aussage des Klägers nun zu Problemen. Daher beantragte er bei der beklagten Rentenversicherung die Änderung seines Geburtsdatums auf den 01.07.1951 und die Vergabe einer entsprechenden Sozialversicherungsnummer. Er sei sich zwar darüber im Klaren, dass es rentenrechtlich von Vorteil sei, früher geboren zu sein. Die Folgen nehme er aber in Kauf.

Da die Rentenversicherung die Änderungen ablehnte, wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Mainz. Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Zwar könne die Sozialversicherungsnummer bei einem fehlerhaften Geburtsdatum gesperrt und eine neue Nummer vergeben werden. Jedoch habe dies nur zu erfolgen, wenn durch eine Urkunde nachgewiesen werden könne, dass ein anderes Geburtsdatum vorliege. Eine solche Urkunde müsse jedoch bereits vor der ersten Angabe des Klägers bei einem deutschen Sozialleistungsträger existiert haben. Eine solche Urkunde könne der Kläger aber nicht vorlegen. Zudem sei die Gesetzesänderung in der Türkei auch nach 1976 erfolgt, so dass sie sich nicht auf die Sozialversicherungsnummer auswirken könne.

Datum: 02.02.2017 

Herausgeber: Sozialgericht Mainz

Kontakt:
Christian Kalowsky
Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 - 1415285
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Email: Christian.Kalowsky@sozg.jm.rlp.de

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