Pressemitteilung 2/2017 des Sozialgerichts Mainz

Rentenbeiträge und Rechtsreferendariat

Der Kläger war während einer Station seines Rechtsreferendariats, das in Deutschland regelmäßig auf ein Jura-Studium folgt, einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen. Diese zahlte ihm zusätzlich zu der durch das Land gewährten Unterhaltsbeihilfe eine Vergütung iHv 2.100 € brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.

Das Sozialgericht hat die gegen die ablehnenden Bescheide der Krankenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.12.2016, Aktenzeichen S 16 KR 423/14). Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Vergütung beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten und die geleistete Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte gingen über den Rahmen der Ausbildung hinaus.

Datum: 17.01.2017
Herausgeber: Sozialgericht Mainz
Kontakt:
Christian Kalowsky
Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz
Telefon: 06131 - 1415285
Fax: 06131 - 1415000
Email: Christian.Kalowsky@sozg.jm.rlp.de

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