Pressemeldung 8/2015 Sozialgericht Mainz

Krankenkasse entspricht freiwillig Löschungswunsch nach Kartenausstellung

Das Sozialgericht Mainz hat am 1. Dezember 2015 darüber verhandelt, ob eine Krankenkasse das Passbild eines Versicherten nach Erstausstellung der Gesundheitskarte gegen dessen Willen dauerhaft speichern darf. Das Lichtbild ist für die elektronische Gesundheitskarte vorgesehen. Zu einer Entscheidung kam es nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.

 

Die Krankenkasse argumentierte in der Verhandlung damit, dass das Lichtbild wegen der befristeten Gültigkeit der Karte alle fünf Jahre und gegebenenfalls auch im Verlustfall zur Ausstellung von Ersatzkarten benötigt werde. Löschung sei daher erst am Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten möglich. Das gespeicherte Foto sei vor unbefugtem Zugriff geschützt. Es werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstellungen aufgerufen werden dürfe. Der Kläger hingegen führte aus, er wolle die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Die Erforderlichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massenverwaltung ergeben. Der Bürokratieaufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund 8 Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Fünfjahreszeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die Krankenkasse dem befürchteten bürokratischen Aufwand nicht auch durch eine Einverständniserklärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vermeiden könne. Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantragt.

 

Datum: 01.12.2015 Kontakt:

Herausgeber: Sozialgericht Mainz Christian Kalowsky

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 - 1415285

Fax: 06131 - 1415000

Email: Christian.Kalowsky@sozg.mjv.rlp.de

 

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