Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z.B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz jüngst im Fall einer jungen Frau aus Mainz entschieden (Aktenzeichen S 1 R 175/10). Die Klägerin hatte im März das vorgezogene Abitur an einem Mainzer Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium der Psychologie jedoch erst zum nächsten Wintersemester, also im Oktober aufnehmen. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Dies gelte aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauere, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zumutbar sei. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten sei dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gebe. In solchen Fällen bestehe kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versicherungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen müsse.