Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das Sozialgericht Mainz (Az.: S 1 R 413/12) entschieden, dass die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß sind. Geklagt hatte eine aus Baumholder stammende Mutter eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes, der für die Kindererziehung von der Rentenversicherung (nur) ein Jahr als Beitragszeit zuerkannt worden war. Dies hielt sie für verfassungswidrig, weil für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder drei Jahre je Kind als Beitragszeiten anerkannt werden. Durch die Schlechterstellung der älteren Mütter werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, und nach Ansicht der Klägerin die Erziehungsleistung einer ganzen Generation von Müttern nicht ausreichend gewürdigt. Das Sozialgericht hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und ausgeführt, Stichtagsregelungen seien bei der Einfüh-rung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort "Mütterrente" in der Regierungskoalition auch tatsächlich diskutiert. Eine Vorlage der Klage an das Bundesverfassungsgericht lehnten die Richter ab. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.