Mit Urteil vom 02.11.2012 (S 10 AS 367/11) wies das Sozialgericht Mainz die Klage einer aus der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim stammenden Klägerin auf Erstattung von ca. 3.900 € ab, die sie für die Sanierung ihres Eigenheimes aufgewandt hatte.
Die Klägerin hatte kurz nach Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") für etwa 2.300 € ein Grundstück erworben, welches mit einem Bruchsteinhaus aus der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut war. Das Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem desolaten Zustand und nicht bewohnbar. Die Frau selbst lebte bei einem Verwandten, wobei sie vom Jobcenter dafür monatliche Leistungen für die Heizkostenabschläge erhielt. Dem Jobcenter war der Erwerb und der Zustand des Gebäudes bekannt. In der Folgezeit renovierte die Klägerin das Wohnhaus maßgeblich in Eigenregie und teilte dem Jobcenter sodann mit, dass sie beabsichtige nach Abschluss der Renovierungsarbeiten in das Haus einzuziehen. Sie legte Rechnungen über knapp 3.900 € vor, u.a. für die Installation und Erweiterung von Abfluss- und Wasserleitungen, verschiedene Elektroarbeiten sowie die Lieferung und Montage einer Badewanne, deren Ausgleich durch das Jobcenter sie begehrte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Rechnungen ab, da es nicht Sinn und Zweck der staatlichen Transferleistungen sei, dem Leistungsempfänger die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.
Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung des Job-Centers. Zwar könnten Eigenheimbesitzer über das Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen dürfe. Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge: die Arbeiten seien wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen. Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien. Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht. Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von Arbeitslosengeld II stets als Übergangszeitraum anzusehen, nicht als Dauerbeziehung.