Pressemeldung 15/2012 Sozialgericht Mainz

Nach der in einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2012 geäußerten Ansicht des Sozialgerichts Mainz (S 4 AS 466/11) darf das Job-Center bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") keine Leistungskürzung vornehmen, wenn dieser bei seiner Lebensversicherung nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbart und erst auf diese Weise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen erfüllt.

Das Job-Center hatte dem 53 Jahre alten und damals arbeitslosen Kläger aus Mainz-Mombach Anfang 2011 die Gewährung von Leistungen versagt, weil er u. a. über eine Lebensversicherung im Wert von knapp 20.000 € verfüge, die er zuerst kündigen und verwerten müsse, bevor er als hilfebedürftig angesehen werden könne und Leistungen vom Job-Center erhalte. Es handelte sich um eine Kapital-Lebensversicherung, die der Kläger 1992 zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen hatte.

Der Kläger kontaktierte sodann seine Versicherungsgesellschaft, die ihm anbot, einen sog. Verwertungsausschluss gem. § 168 Abs. 3 VVG zu vereinbaren. Damit verzichte er zwar bis zum Ruhestandsalter darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Andererseits gelte die Versicherung dann nicht mehr als verwertbares Vermögen und schließe daher auch nicht mehr einen Anspruch auf SGB II - Leistungen aus. Der Kläger vereinbarte einen solchen Verwertungsausschluss und beantragte bei dem Job-Center umgehend erneut Leistungen. Diesmal wurden ihm zwar die Leistungen bewilligt, jedoch erhielt er für die ersten drei Monate um 10 % gekürzte Beträge. Zur Begründung verwies das Job-Center darauf, dass er eine Pflichtverletzung begangen habe, als er durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses absichtlich sein Vermögen verringt habe, um einen Anspruch zu erhalten.

Das Sozialgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Verhalten des Klägers zwar durchaus vom Wortlaut der Sanktionsvorschrift (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) erfasst werde. Der Kläger habe durch sein Verhalten tatsächlich sein anrechenbares Vermögen gemindert, mit der Absicht einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, dennoch handele es sich nicht um eine "Pflichtverletzung" im Sinne dieser Vorschrift. Die Richter wiesen darauf hin, dass im SGB II nicht nur die staatlich geförderten Altersvorsorgeformen ("Riester-Rente"), sondern auch sonstige geldwerte Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen, geschützt seien, solange sie vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können. Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2008 sogar ausgeführt, dass die Job-Center die Antragssteller mit älteren Lebensversicherungen auf die Möglichkeit eines solchen Verwertungsausschlusses hinweisen müssten. Wenn dann aber ein Antragssteller diese vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit ausnutzt bzw. die Hinweise des Job-Centers umsetzt, kann dies nicht gleichzeitig eine "Pflichtverletzung" im Sinne einer anderen Vorschrift des Gesetzes darstellen, und eine Leistungskürzung begründen. Der Behördenvertreter schloss sich dieser Ansicht an und hob die Sanktionsbescheide auf. Der Kläger selbst war bei der Verhandlung nicht anwesend. Ihn hatte das Job-Center schon im Jahr 2011 mit Erfolg eine Beschäftigung in Brandenburg vermittelt.

 

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