Pressemeldung 12/2012 Sozialgericht Mainz

Ein Student im ersten Semester kann in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2012 lag dem Sozialgericht Mainz unter dem Az. S 4 AL 314/10 der Fall einer jungen Frau aus Baumholder zur Entscheidung vor, die im Wintersemester 2010/2011 an der Fachhochschule Trier ein Studium angetreten hatte. In den Jahren zuvor hatte sie zuerst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. Das Wintersemester der FH begann mit der Immatrikulation (Einschreibung) am 01.09.2010, die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass die Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Sozialgesetzbuch stelle die Vermutung auf, dass ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer zur Verfügung stehe, sondern nur sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aufnehmen könne. Diese gesetzliche Vermutung habe die Klägerin vorliegend nicht widerlegt. 

Die vierte Kammer des Sozialgerichts hat sich dieser Auffassung in der Verhandlung am 31.07.2012 nicht angeschlossen und den Fall der Klägerin abweichend eingeschätzt. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu be-achten sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium faktisch noch gar nicht begonnen hatte. Bis zum Beginn der Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von jeder studentischen Verpflichtung. Sie musste z. B. keine Vorlesungen vor- oder nachbereiten, keinen Stoff für Klausuren lernen oder Praktika absolvieren. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung. Die gesetzliche Vermutung dürfte nach Ansicht der Gerichts somit im Fall der Klägerin widerlegt sein. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines laufenden Studiums gehandelt hätte.

Der Vertreter der Agentur für Arbeit schloss sich dieser Auffassung für den zu entscheidenden Fall an und sprach ein Anerkenntnis aus. Die Klägerin erhält somit das Arbeitslosengeld für 26 Tage nachgezahlt.

 

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