Medieninfo des Sozialgerichts Mainz

Hat ein behinderter Mensch Anspruch auf Zahlung von elf selbst angestellten Assistenzkräften im Rahmen einer ambulanten Pflege durch den Sozialhilfeträger?

Hat ein behinderter Mensch Anspruch auf Zahlung von elf selbst angestellten Assistenzkräften im Rahmen einer ambulanten Pflege durch den Sozialhilfeträger?

Dies wird am 21.08.2019 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Sozialgerichts Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1 mündlich verhandelt.

 Der 1987 geborene Kläger leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist daher auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen. Das beklagte Land Saarland hat dem Kläger ab Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich ca. 7.350,00 € zu deren Durchführung bewilligt. Der Kläger begehrt im Rahmen der zu verhandelnden Klage monatlich weitergehende Leistungen in Höhe von ca. 5.400,00 € für elf von ihm selbst angestellte Assistenzkräfte sowie für eine Fallmanagerin, die die Anstellung der Assistenzkräfte und die Durchführung der Pflege betreut. Das beklagte Land Saarland wehrt sich gegen die begehrten höheren Leistungen und begründet dies u.a. damit, dass es dem Kläger zuzumuten sei, durch zwei festangestellte und bei ihm wohnende Pflegekräfte betreut zu werden. Im zuletzt vom Kläger angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatten das Sozialgericht Mainz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine vorläufige Bewilligung höherer Leistungen zunächst abgelehnt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben hatte, hat das Landessozialgericht das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger vorläufig weitere 5.400,00 € monatlich bis zum endgültigen Abschluss des jetzt zu verhandelnden Verfahrens zu zahlen.

 

Darüber hinaus streiten die am Rechtsstreit beteiligten Behörden noch darüber, wer für die Gewährung von Leistungen an den Kläger zuständig ist.

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