Sozialgericht Mainz
Kontakt
Behördenleiter:
Dr. Johannes Holzheuser, Präsident des Sozialgerichts
Anschrift:
Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz
Postfach 3030, 55020 Mainz
Telefon: 06131/141-0
Telefax: 06131/141-5111
E-Mail an die Poststelle: Poststelle.Mainz(at)sozg.jm.rlp.de
In Rechtssachen ist eine Kommunikation mit den Gerichten über diese E-Mail-Adresse nicht zulässig. Beachten Sie bitte die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs.
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt. Hierzu ist eine Registrierung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden. In Rechtssachen ist eine Kommunikation mit den Gerichten über diesen Zugang nicht zulässig. Beachten Sie bitte die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs.
Behördenleiter:
Dr. Johannes Holzheuser, Präsident des Sozialgerichts
Vertreter:
Dr. Christian Traupe, Vizepräsident des Sozialgerichts
Geschäftsleiter:
Gerald Bambey, Justizamtsrat
Telefon: 06131/141-5400
Vertreter:
Stefan Kolbenschlag, Justizamtmann
Sprechzeiten:
Mo. bis Do. 09.00-12.00 Uhr, 13.30-15.30 Uhr
Fr. 09.00 bis 13.00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur vormittags außer in Eilfällen oder nach Vereinbarung
Der Zugang zu den Sitzungen ist während deren gesamten Dauer über die Sprechzeiten hinaus gewährleistet.
Pressesprecherin:
Anja Brasch, Richterin
Telefon: 06131 141-5330
E-Mail Pressestelle: Poststelle.Mainz(at)sozg.jm.rlp.de
Um die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Bediensteten unseres Gerichts zu gewährleisten, ist es in Form von regelmäßigen Stichproben erforderlich, im Eingangsbereich unseres Dienstgebäudes Sicherheitskontrollen durchzuführen. Besucherinnen und Besucher müssen daher gegebenenfalls mit Zeitverzögerungen beim Einlass rechnen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen gültigen Anwaltsausweis vorzeigen, sind von der Einlasskontrolle grundsätzlich ausgenommen.
Gefährliche Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind (z.B. Taschenmesser) werden durch die Mitarbeiter der Wachtmeisterei in Verwahrung genommen. Weigert sich ein Besucher, die Verwahrung der Gegenstände zu dulden, wird ihm der Zutritt zu dem Justizgebäude verwehrt. Die der Besucherin bzw. dem Besucher unter Umständen daraus erwachsenden Nachteile sind von ihr bzw. ihm selbst zu vertreten.
Besteht der Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz, muss darüber hinaus mit einer Anzeigenerstattung gerechnet werden. Es liegt daher im Interesse aller Besucher, keine gefährlichen Gegenstände in das Justizgebäude zu verbringen.
Insbesondere bei dem Besuch größerer Gruppen (z.B. von Schulklassen) kann es wegen der erforderlichen Kontrollen der mitgeführten Gegenstände zu Verzögerungen beim Einlass kommen. Begleitpersonen der Schulklassen werden daher gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der durch die Sicherheitskontrollen bedingten Einlassverzögerungen rechtzeitig vor Sitzungsbeginn im Justizgebäude eintreffen und möglichst nur die für den Besuch einer Gerichtsverhandlung aus pädagogischen Gesichtspunkten unbedingt erforderlichen Gegenstände mitgebracht werden.
- mit dem Auto:
über Kaiserstraße, Ernst-Ludwig-Straße
Parkmöglichkeiten:
Parkplatz Schlossplatz oder Rheinufer
in der Kaiser-Friedrich-Straße sind 2 behindertengerechte Parkplätze vorhanden
aktueller Hinweis: Der Schlossparkplatz ist seit dem 13.07.2023 bis voraussichtlich 13.08.2023 gesperrt!
- mit dem Bus:
ab Hauptbahnhof mit Linie 6 Richtung Wiesbaden
Haltestelle:
Bauhofstraße / Landesmuseum
Ihr Weg zum Sozialgericht Mainz mit Google-Maps
Einen Stadtplan finden Sie unter http://www.mainz.de/service/stadtplan.php
Der Eingang ist derselbe wie der Eingang des Landesarbeitsgerichts.
Hinweis:
Der Zugang zum Gerichtsgebäude ist für gehbehinderte Personen und Rollstuhlfahrer(innen) über eine spezielle Rampe möglich. Da unter Umständen weitere organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, informieren Sie sich bitte vorher bei unserer Wachtmeisterei unter der
Telefonnummer: 06131 141-5003.
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung über Datenverarbeitung.
Identität des Verantwortlichen:
Sozialgericht Mainz
Ernst-Ludwig-Platz 1
55116 Mainz
E-Mail: Poststelle.Mainz(at)sozg.jm.rlp.de
Behördenleiter:
Dr. Johannes Holzheuser, Präsident des Sozialgerichts
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Dr. Christian Traupe
Sozialgericht Mainz
Ernst-Ludwig-Platz 1
55116 Mainz
E-Mail: Poststelle.Mainz(at)sozg.jm.rlp.de
Bei der Technik haben wir Hilfe. Die Datenverarbeitung in gerichtlichen Verfahren wird technisch vom Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) betrieben. Für die Verarbeitung Ihrer Daten beim Besuch unserer Homepage wird auf die Datenschutzerklärung des Ministeriums der Justiz verwiesen, die Sie über die Fußzeile der Startseite und über einen Link am Ende dieser Erklärung erreichen können.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (z. B. Zivilprozessordnung (ZPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Sozialgerichtsgesetz (SGG)), einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, die Datenschutzgesetze und das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII).
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (insbesondere Adressdaten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsdaten), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungsinformationen, sowie die Daten, die ihnen von den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen übermittelt werden.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten und Behörden übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, Gerichte, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen, Sachverständige, Zeugen sowie unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Absatz 2 ZPO) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, berufsständische Interessenvertretungen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008.
Ihre Rechte:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Artikel 13 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung zu:
- die Rechte auf Information;
- das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verlangen;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerbungsverfahren:
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhoben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO und § 20 Abs. 1 LDSG.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten der zuständigen Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen offengelegt.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie sie für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich sind. Die Verarbeitung erfolgt dabei im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Löschungs- und Verjährungsfristen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LDSG).
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
Aktuelle Hinweise zum Coronavirus:
Das Sozialgericht Mainz ist bestrebt, den Dienstbetrieb trotz der Verbreitung des Coronavirus aufrecht zu erhalten.
Sollte bei Ihnen eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert worden sein oder Sie bzw. jemand in Ihrem direkten privaten Umfeld als Verdachtsfall anzusehen sein, dürfen Sie das Sozialgericht Mainz nicht betreten!
Ein Verdachtsfall liegt vor, wenn
- Sie sich in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem Erkrankungen durch das Coronavirus vorkommen, und Sie Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber, Durchfall, Atemprobleme oder gar eine Lungenentzündung haben oder
- Sie sich in einem vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebiet aufgehalten haben oder
- Sie Kontakt zu einer Person mit einer Erkrankung durch das Coronavirus hatten.
Die entsprechenden Risikogebiete sind aktuell über die Homepage des Robert-Koch-Instituts abrufbar:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Sollten Sie in den vorgenannten Fällen – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin bei dem Sozialgericht Mainz geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Auch dann, wenn keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, sollten Sie das Sozialgericht Mainz nur in zwingend notwendigen Fällen – zum Beispiel bei einer Ladung zu einem Termin – betreten.
In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den schriftlichen bzw. in dringenden Fällen den telefonischen Kommunikationsweg
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst, andere Besucherinnen und Besucher sowie die Mitarbeitenden der Dienststelle
Bitte beachten Sie, sollte ein persönlicher Besuch des Sozialgerichts Mainz unabweisbar sein, die folgenden Hygieneempfehlungen:
- Waschen Sie sich stets regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
- Denken Sie auch an eine gute Husten- und Niesetikette und husten und niesen Sie zum Schutz anderer in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
- Halten Sie beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand (mindestens ein Meter) zu anderen Personen – und drehen Sie sich am besten weg.
- Halten Sie generell Abstand zu Personen, die Krankheitssymptome zeigen und verzichten Sie auf das Händeschütteln.
Einfache Hygieneregeln und Hinweise zum Händewaschen finden Sie auch unter:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/
Landestransparenzgesetz
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Angelegenheiten der Justizverwaltung. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten ergibt sich aus dem Landestransparenzgesetz nicht. Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.