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Sozialgericht Mainz

Geschichte des Sozialgerichts Mainz

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Sozialgerichtsbarkeit seit dem In-Kraft-Treten des Sozialgerichtsgesetzes zum 01. Januar 1954 durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt (§ 1 SGG). Entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes obliegt seitdem auch im Bereich des Sozialrechts die rechtsprechende Gewalt ausschließlich Richterinnen und Richtern.

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entstanden in den Ländern erstinstanzlich Sozialgerichte und als Berufungsinstanz Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht

Auch in Mainz wurden ab 1954 Prozesse nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes durchgeführt. Allerdings gab es hier zunächst kein eigenständiges Sozialgericht, sondern eine Zweigstelle des Sozialgerichts Speyer. Die Zweigstelle erhielt in Streitigkeiten des Kassenarztrechts eine Zuständigkeit für das gesamte Bundesland.

Im Vordergrund der richterlichen Tätigkeit stand damals die Bearbeitung von Leistungsansprüchen von  Kriegsopfern bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie von Klagen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, vor allem im Zusammenhang mit der Rentenreform von 1957.

Durch das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz) von 1977 löste der Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 01. Januar 1978 die Zweigstelle Mainz auf und errichtete ein eigenständiges Sozialgericht. Es wurde mit sieben Kammern ausgestattet, für die es in den Räumlichkeiten der ehemaligen Zweigstelle am Ernst-Ludwig-Platz ausreichend Platz gab.

In den folgenden Jahren blieben die Eingangszahlen zunächst relativ konstant, so dass es bei den sieben Kammern verblieb. Dies änderte sich nach den ersten Gesundheitsreformgesetzen Mitte der 80iger und Anfang der 90iger Jahre. Auch die vielfältigen Einsparungsgesetze in der Rentenversicherung führten zu einem Anstieg der Klagezahlen. Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Zuweisung von Streitigkeiten der Sozialhilfe an die Sozialgerichtsbarkeit führten schließlich nach der Jahrtausendwende zu einer rasanten Zunahme der Klagen. Hinzu kam ein noch größerer Anstieg der  Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Heute verfügt das Sozialgericht über 16 Kammern, für die es im Gebäude am Ernst-Ludwig-Platz keine ausreichenden Räumlichkeiten gibt. Vier Kammern mussten deshalb ausgelagert werden und befinden sich inklusive der Geschäftsstellen im Gebäude des Verwaltungsgerichts.

Erster Präsident des selbständigen Sozialgerichts Mainz war 1978 Willy Ebertz. Ihm folgten im April 1980 Leo van Krüchten,  im Oktober 1986 Manfred Clever, im Juli 2001 Dr. Jürgen Benkel und im Februar 2019 Dr. Stephan Gutzler.

Adresse und Kontakt

Anschrift:
Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz
Postfach 3030, 55020 Mainz

Telefon: 06131/141-0
Telefax: 06131/141-5111

E-Mail: Poststelle.Mainz(at)sozg.jm.rlp.de

Sprechzeiten:
Mo. - Do.: 09.00 bis 12.00 und 13.30 bis 15.30 Uhr
Fr.: 09.00 bis 13.00 Uhr

Persönliche Vorsprache nur vormittags außer in Eilfällen oder nach Vereinbarung

Der Zugang zu den Sitzungen ist während deren gesamten Dauer über die Sprechzeiten hinaus gewährleistet.

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Über die Behörde

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