Wie das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden hat (Urteil vom 11.07.2017, Aktenzeichen S 14 KR 197/17), ist das rheinland-pfälzische Landesblindengeld nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Zu Unrecht, wie das SG entschied. Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen könnten z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Braille-schrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz damit die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfe.
Datum: 01.02.2018
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